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Einen speziellen,
in sich geschlossenen Rechtsrahmen gibt es für Leasing trotz
seiner zwischenzeitlich gut vierzigjährigen Geschichte in
Deutschland noch immer nicht. Eine gesetzliche Definition
von Leasing existiert ebenfalls nicht.
Die Regelungen, die für das Leasing-Geschäft maßgeblich sind,
finden sich verstreut im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
im Verbraucherkreditgesetz, im Haustürwiderrufsgesetz, im
Produkthaftungsgesetz, in der Insolvenzordnung, im Handelsgesetz,
in der Abgabenordnung, im Gewerbesteuergesetz, im Einkommensteuer-
und Körperschaftssteuergesetz sowie neuerdings sogar im Geldwäsche-Gesetz.
Daneben gibt es Erlasse von Bund und Ländern wie den Teilamortisations-Erlass
und den Vollamortisationserlass für das Mobilien-Leasing.
Außerdem spielt europäisches Recht eine immer größere Recht,
so beispielsweise die EU-Kaufrechtsrichtlinie, die zum 1.
Januar 2002 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
In erheblichem Maße folgt Leasing jedoch dem Mietrecht im
BGB, wobei die Rechtsprechung gestaltend tätig war. Ähnliches
gilt für das Steuerrecht. Wesentliche juristische Begriffe
sind in diesem Zusammenhang die Voll- und die Teilamortisation.
Vollamortisation
Die Anschaffungskosten des Leasing-Objektes werden während
der Vertrags-Laufzeit vollständig über die Leasing-Raten abgegolten.
Teilamortisation
Die Anschaffungskosten des Leasing-Objektes werden während
der Vertrags-Laufzeit nur teilweise abgegolten. Es verbleibt
ein Restwert, der durch die anschließende Verwertung ausgeglichen
werden muss.
International - aber zunehmend auch in Deutschland - sind
insbesondere im Zusammenhang mit neuen Bilanzierungsvorschriften
wie IAS/IFRS oder US-GAAP die Begriffe "Finance Lease" und
"Operating Leasing" gebräuchlich. Ersterer entspricht in etwa
der Vollamortisation und der zweite der Teilamortisation.
Kennzeichnend für "Operating Leasing" ist allerdings zusätzlich,
dass es sich in der Regel um sehr kurze Vertragslaufzeiten
handelt und die Leasinggesellschaft das volle Verwertungsrisiko
für die nach Vertragsende zurückgegebenen Leasingobjekte übernimmt.
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