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Abnahmebestätigung
/ Abnahmeerklärung
Mit der rechtsverbindlich unterzeichneten Abnahmeerklärung
bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte
Leasing-Objekt vollständig und wie vertraglich vereinbart
in einwandfreiem gebrauchsfertigen Zustand geliefert und installiert
hat. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben. Mit der Abnahme
beginnt die Laufzeit des Leasing-Vertrags, d.h. die Leasing-Gesellschaft
bezahlt die Rechnung des Lieferanten und wird so Eigentümerin
des Objektes. Ferner beginnen die Zahlungsverpflichtungen
des Leasing-Nehmers im Rahmen des Leasing-Vertrages.
Amortisation
In Verbindung mit Leasing-Verträgen bedeutet der Begriff Amortisation,
dass der Leasing-Nehmer mit seinen Zahlungen - je nach Leasing-Vertragstyp-
die Investitionskosten und- Risiken ganz, weitgehend oder
teilweise abdeckt. Letztlich ist es das Ziel aller "erlasskonformen"
Leasing-Verträge, dass der Leasing-Geber die Amortisation
der gesamten Investitionskosten aus laufenden Leasingzahlungen,
Restwertzahlungen, Abschlusszahlungen, Verlängerungsraten
und Verwertungserlösen erreicht.
Anschluss-Leasing-Vertrag
Ein Anschluss-Leasing-Vertrag wird zum Ende eines Leasing-Vertrages
abgeschlossen, wenn der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut
weiter nutzen und auch weiter leasen möchte. Die Leasingzahlungen
sind deutlich niedriger als beim Ursprungsvertrag.
Beschädigungen
Im Falle einer Beschädigung des Leasing-Objektes trägt der
Leasing-Nehmer die Kosten für die Schadensbehebung. Das Schadensrisiko
beginnt mit dem vereinbarten Gefahrenübergang.
Elektronik- und Daten-Versicherung
Eine Spezialversicherung für Systeme der Informations- und
Kommunikationstechnik (Hard- und Software) und für Geräte
der Bürotechnik. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
Schäden, die entstehen durch : Fahrlässigkeit, unsachgemäße
Handhabung, Vorsatz Dritter, Kurzschluss, Überspannung, Induktion,
Brand, Blitzschlag, Ex- oder Implosion sowie Beschädigungen
durch Löschwasser. Versichert sind ferner alle Schäden, die
durch in die Räume eindringendes Wasser, Feuchtigkeit oder
Überschwemmungen entstehen, zudem auch Einbruchdiebstahl,
Diebstahl, Raub, Plünderung, Sabotage, sowie höhere Gewalt.
Gebrauchsfähigkeit
Mit der Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer den
Empfang eines einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes.
Er verpflichtet sich dazu, während der Laufzeit des Vertrages
die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets
für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit zu sorgen.
Das schließt zum Vertragsende die Rückgabe des Objekts in
funktionsfähigem Zustand ein.
Kaufoption
Bei Vollamortisationsverträgen kann eine Kaufoption vereinbart
werden. Sie gibt dem Leasing-Nehmer das Recht, den Leasing-Gegenstand
nach Ablauf des Leasing-Vertrages zu kaufen. Kaufpreis ist
dabei der Restbuchwert oder der geringere gemeine Wert (Zeitwert).
Der Zeitwert kann erst dann ermittelt werden, wenn der Leasing-Gegenstand
tatsächlich zum Verkauf ansteht.
Sale-and-lease-back
Beim Sale-and-lease-back Verfahren kauft der künftige Leasing-Nehmer
das Objekt vom Hersteller/Händler, verkauft es an die Leasing-Gesellschaft
und least es dann zurück. Dabei kann es sich sowohl um neue
als auch um gebrauchte Investitionsgüter handeln. Bei neuen
Objekten ist der Rechnungspreis, bei gebrauchten im allgemeinen
der Buchwert bzw. der Zeitwert der Betrag, zu dem die Leasing-Gesellschaft
Eigentum erwirbt.
Software-Leasing
Software ist als immaterielles Wirtschaftsgut leasingfähig.
Software-Leasing-Verträge enthalten Besonderheiten, die die
mit der Software verbundenen Lizenzrechte und Wartungsverpflichtungen
berücksichtigen. Software kann mit oder ohne Hardware verleast
werden.
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